Empfehlungen zu guter wissenschaftlicher Praxis
Empfehlungen zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis in den Instituten der Leibniz-Gemeinschaft (verabschiedet: 19.11.1998)
Die Forschungseinrichtungen sind aufgefordert, im Rahmen ihrer eigenen Verantwortlichkeiten die Wissenschaft und sich selbst vor Fälschungen zu schützen und gegen Missbrauch und Manipulation wissenschaftlicher Ergebnisse vorzugehen.
Die Verpflichtung zur Einhaltung von Regeln guter wissenschaftlicher Praxis wird in Zukunft auch ein Förderkriterium der DFG sein. Auf die „Vorschläge zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ der Kommission Selbstkontrolle in der Wissenschaft der DFG wird daher Bezug genommen. Sie sind Grundlage dieser Empfehlungen.
Die vorliegenden Empfehlungen lehnen sich an das „Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten“ der Max-Planck-Gesellschaft einschließlich der Anlage 1 „Katalog von Verhaltensweisen, die als Fehlverhalten anzusehen sind“ und Anlage 2 „Katalog möglicher Sanktionen bzw. Konsequenzen bei wissenschaftlichem Fehlverhalten“ an. Die Aufzählung in den Katalogen ist nicht abschließend.
Dieser Verfahrensvorschlag kann den Instituten lediglich als Empfehlung dienen, wie mit Verdachtsmomenten auf mögliches wissenschaftliches Fehlverhalten umgegangen werden könnte/sollte.
In jedem Stadium des im folgenden empfohlenen Verfahrens ist auf die Einhaltung und Erfordernisse gesetzlicher Regelungen und Vorschriften (insbesondere im Arbeits- und Strafrecht) zu achten. Es geht weder den gesetzlichen Vorschriften und Verfahren vor noch ersetzt es diese.
Es wird vorgeschlagen, dass die Wissenschaftler1 eines Instituts eine Vertrauensperson als Ansprechpartner aus ihrem Kreis auf Zeit wählen, an den sich alle Mitarbeiter des Instituts bei Unstimmigkeiten und in Streitfragen, die nicht bereits den Vorwurf des Fehlverhaltens enthalten, wenden können.*
* Argument: es muss ein einfaches Verfahren auf unterer Ebene zur Behandlung und ggf. "Schlichtung" oder Bereinigung von Streitigkeiten / Unstimmigkeiten / "normalen Querelen" geben. Diese Vertrauensperson sollte nicht Mitglied der Institutsleitung sein, evtl. "ein Dritter" von außerhalb des Instituts.
1 Alle Bezeichnungen gelten in gleicher Weise für Frauen und Männer.
Gewählte Ombusleute an den Leibniz-Instituten.
- Bei konkreten Verdachtsmomenten für wissenschaftliches Fehlverhalten ist die Leitung des WGL-Instituts zu informieren. Diese sollte ggf. den jeweils zuständigen Sektionssprecher1 informieren. Die Information sollte schriftlich erfolgen; bei mündlicher Information sollte vom wissenschaftlichen Leiter des Instituts ein schriftlicher Vermerk erstellt werden. Ist der wissenschaftliche Leiter vom Verdacht betroffen, so sollte der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirats2 des Instituts bzw. das zuständige Aufsichtsorgan informiert werden.
- Die Tatsachen, auf denen der geäußerte Verdacht beruht, sind zu ermitteln. Die genaue Feststellung des Geschehens sollte unverzüglich erfolgen. Die Ermittlungen werden vom wissenschaftlichen Leiter bzw. vom Vorsitzenden des wissenschaftlichen Beirats veranlasst und sind unter genauer Beachtung der Vertraulichkeit und des Schutzes aller Betroffenen zu führen.
- Dem vom Verdacht des Fehlverhaltens Betroffenen sollte spätestens eine Woche nach Bekanntwerden des Verdachts Gelegenheit zur Stellungnahme unter Nennung der belastenden Tatsachen und Beweismittel gegeben. Die Frist hierfür sollte nicht mehr als eine Woche betragen. Der Name des Informanten wird ohne dessen Einverständnis in dieser Phase dem Betroffenen nicht offenbart.
- Nach Eingang der Stellungnahme des Betroffenen bzw. nach Verstreichen der Frist treffen der wissenschaftliche Leiter des Instituts bzw. der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirats innerhalb einer Frist von einer Woche eine Entscheidung darüber, ob die bisherigen Feststellungen den Verdacht auf ein Fehlverhalten entkräftet haben oder ob sich der Verdacht verdichtet hat und daher weitere Untersuchungen erforderlich sind. In diesem Falle entscheidet das zuständige Organ des Instituts über die Hinzuziehung des Untersuchungsausschusses bzw. über die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen.
- Die einzelnen Schritte sollten innerhalb der angegebenen Fristen abgeschlossen, genau protokolliert und dokumentiert werden.
1 Ist dessen Institut betroffen, kann auch der wissenschaftliche Vizepräsident oder der Präsident der WGL informiert werden.
2 Gegebenenfalls den "Vors. des wiss. Beirats" durchgängig ersetzen durch "zuständiges Organ".
Der wissenschaftliche Leiter bzw. das zuständige Organ kann bei Bedarf den Untersuchungsausschuss hinzuziehen. Er besteht aus dem ständigen Vorsitzenden und einem Stellvertreter, dem Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Beirats des Instituts und/oder dem zuständigen Sektionssprecher, zwei Schlichtungsberatern, die verschiedenen Sektionen angehören sollen; ein Vertreter mit juristischem Sachverstand sollte dem Untersuchungsausschuss angehören. Der ständige Vorsitzende sowie der Stellvertreter, die beide nicht Instituten der WGL angehören sollen, werden vom Senat für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die übrigen Mitglieder werden für das jeweilige Verfah-ren vom Präsidenten im Benehmen mit dem ständigen Vorsitzenden bestellt.
Der Untersuchungsausschuss kann im Einzelfall Fachgutachter aus dem Gebiet des zu beurteilenden wissenschaftlichen Sachverhaltes sowie Experten für den Umgang mit solchen Fällen als weitere Mitglieder mit beratender Stimme hinzuziehen.
Die Befangenheit eines Mitglieds des Untersuchungsausschusses kann jederzeit durch diesen selbst, durch den Betroffenen oder sonstige Beteiligte geltend gemacht werden. Bei Befangenheit erfolgt Ausschluss aus dem Verfahren.*
* Hierüber beschließt der Untersuchungsausschuss.
Der Untersuchungsausschuss berät in nichtöffentlicher mündlicher Verhandlung. Er veranlasst in Absprache mit dem wissenschaftlichen Leiter weitere Untersuchungen und prüft in freier Beweiswürdigung, ob wissenschaftliches Fehlverhalten vorliegt. Die veranlassten Untersuchungen und Verfahrensschritte, die ermittelten Tatsachen, Erkenntnisse und Ergebnisse sind dem Betroffenen offen zu legen, er kann jederzeit in alle Unterlagen Einsicht nehmen und Auskunft verlangen. Dem Betroffenen ist in jeder Phase des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, er kann eine Person seines Vertrauens als Beistand hinzuziehen. Die Anhörung weiterer Personen ist zulässig.
Alle Beteiligten verpflichten sich zur vertraulichen Behandlung der Unterlagen des Ausschusses und der Erkenntnisse aus dem Verfahren.
Der Untersuchungsausschuss sollte seine Untersuchungen möglichst innerhalb von zwei Wochen durchführen und abschließen. Die einzelnen Verfahrensabschnitte sind schriftlich und gut nachvollziehbar zu protokollieren und zu dokumentieren.
Hält der Untersuchungsausschuss ein Fehlverhalten für nicht erwiesen, so stellt der Untersuchungsausschuss seine Tätigkeit ein und informiert die Beteiligten.
Hält der Untersuchungsausschuss ein Fehlverhalten für erwiesen, so legt er das Ergebnis seiner Untersuchungen der Institutsleitung/dem Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Beirats vor. Die Institutsleitung / zuständigen Organe entscheiden über die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen. Die Feststellungen des Untersuchungsausschusses sind nicht rechtsverbindlich.
Die Hinzuziehung eines Juristen zur Beratung ist dringend zu empfehlen.
- Definition
Wissenschaftliches Fehlverhalten liegt vor, wenn in einem wissenschaftserheblichen Zusammenhang bewusst oder grob fahrlässig Falschangaben gemacht werden, geistiges Eigentum anderer verletzt oder sonstwie deren Forschungstätigkeit beeinträchtigt wird.
- II. Katalog von Verhaltensweisen, die als Fehlverhalten anzusehen sind
(Aufzählung ist nicht abschließend)
Es kommen insbesondere in Betracht:
- Falschangaben
- das Erfinden von Daten
- das Verfälschen von Daten, z.B.
- durch Auswählen und Zurückweisen unerwünschter Ergebnisse, ohne dies offen zu legen
- durch Manipulation einer Darstellung oder Abbildung
- unrichtige Angaben in einem Bewerbungsschreiben oder einem Förderantrag (einschließlich Falschangaben zum Publikationsorgan und zu in Druck befindlichen Veröffentlichungen)
- Verletzung geistigen Eigentums
- in bezug auf ein von einem anderen geschaffenes urheberrechtlich geschütztes Werk oder von anderen stammende wesentliche wissenschaftliche Erkenntnisse, Hypothesen, Lehren oder Forschungsansätze
- die unbefugte Verwertung unter Anmaßung der Autorenschaft (Plagiat)
- die Ausbeutung von Forschungsansätzen und Ideen, insbesondere als Gutachter (Ideendiebstahl)
- die Anmaßung oder unbegründete Annahme wissenschaftlicher Autor- und Mitautorenschaft
- die Verfälschung des Inhalts oder
- die unbefugte Veröffentlichung und das unbefugte Zugänglichmachen gegenüber Dritten, solange das Werk, die Erkenntnis, die Hypothese, die Lehre oder der Forschungsansatz noch nicht veröffentlicht ist
- die Inanspruchnahme der (Mit-)Autorenschaft eines anderen ohne dessen Einverständnis
- Beeinträchtigung der Forschungstätigkeit anderer
- die Sabotage von Forschungstätigkeit (einschließlich dem Beschädigen, Zerstören oder Manipulieren von Versuchsanordnungen, Geräten, Unterlagen, Hardware, Software, Chemikalien oder sonstiger Sachen, die ein anderer zur Durchführung eines Experiments benötigt)
- die grob fehlerhafte, bewusst falsche oder irreführende gutachterliche Bewertung der Forschungstätigkeit anderer und die Erstellung von „Gefälligkeitsgutachten“.
- Eine Mitverantwortung kann sich u.a. ergeben aus
- aktiver Beteiligung am Fehlverhalten anderer
- Mitwissen um Fälschungen durch andere
- Mitautorenschaft an fälschungsbehafteten Veröffentlichungen
- Grober Vernachlässigung der Aufsichtspflicht
Der folgende Katalog möglicher Sanktionen bzw. Konsequenzen auf zweifelsfrei festgestelltes wissenschaftliches Fehlverhalten ist – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – als erste Orientierungshilfe zu verstehen. Da jeder Fall anders gelagert sein dürfte und auch die Schwere des festgestellten wissenschaftlichen Fehlverhaltens eine Rolle spielt, gibt es keine einheitliche Richtlinie adäquater Reaktionen; diese richten sich vielmehr je nach den Umständen des Einzelfalles. Ggf. ist juristischer Sachverstand einzuholen.
- Arbeitsrechtliche Konsequenzen
Da bei Fällen wissenschaftlichen Fehlverhaltens in den Instituten der WGL überwiegend damit zu rechnen ist, dass der Betroffene zugleich Beschäftigter des betroffenen Instituts ist, dürften zunächst stets arbeitsrechtliche Konsequenzen vorrangig zu prüfen sein. Bei Beamten sind die Besonderheiten des Beamtenrechts zu beachten.
- Abmahnung
Vorstufe zur Kündigung
In minder schweren Fällen wissenschaftlichen Fehlverhaltens, in denen Kündigung noch nicht erfolgen soll.
- Außerordentliche Kündigung
Wenn nach den Umständen des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht weiter zugemutet werden kann; bei schwerwiegenderen Fällen wissenschaftlichen Fehlverhaltens ist dies in der Regel der Fall.
Frist: Innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen; abzustellen ist nicht auf den Verdacht des Vorliegens eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens, sondern auf den Zeitpunkt der Feststellung, daß ein solches vorliegt.
Die Vorbereitung einer außerordentlichen Kündigung bedarf im Regelfall einer besonderen arbeitsrechtlichen Einzelberatung.
- Ordentliche Kündigung
Bei Vorliegen relevanten wissenschaftlichen Fehlverhaltens wird regelmäßig auf die außerordentliche Kündigung zurückzugreifen sein; ggf. ist eine Vertragsauflösung vorzuziehen.
- Vertragsauflösung
- Akademische Konsequenzen
Akademische Konsequenzen in Form des Entzugs von akademischen Graden können nur von den Körperschaften, die diese Grade verliehen haben, in der Regel also von den Universitäten, entzogen werden. Diese sind über gravierendes wissenschaftliches Fehlverhalten dann zu informieren, wenn dieses in Zusammenhang mit dem Erwerb einer akademischen Qualifikation gestanden hat. In Betracht kommen insbesondere der Entzug des Doktorgrades bzw. Entzug der Lehrbefugnis.
- Zivilrechtliche Konsequenzen
Mögliche in Betracht zu ziehende Konsequenzen:
- Erteilung eines Hausverbots
- Herausgabeansprüche gegen den Betroffenen, etwa auf Herausgabe von entwendetem wissenschaftlichem Material oder dergleichen
- Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche aus Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht, Patentrecht, Wettbewerbsrecht
- Rückforderungsansprüche, etwa von Stipendien, Drittmitteln oder dergleichen
- Schadensersatzansprüche durch das Institut oder durch Dritte bei Personenschäden, Sachschäden oder dergleichen.
- Strafrechtliche Konsequenzen
Strafrechtliche Konsequenzen kommen immer dann in Betracht, wenn der Verdacht besteht, daß wissenschaftliches Fehlverhalten zugleich einen Tatbestand des Strafgesetzbuches (StGB) bzw. sonstiger Strafnormen oder Ordnungswidrigkeiten erfüllt.
Mögliche Straftatbestände sind unter anderem:
- Verletzung des persönlichen Lebens-/Geheimbereichs
- § 202a StGB Ausspähen von Daten
- § 204 StGB Verwertung fremder Geheimnisse
- Straftaten gegen das Leben, Körperverletzung
- § 222 StGB Fahrlässige Tötung
- §§ 223, 230 Vorsätzliche oder Fahrlässige Körperverletzung
- Vermögensdelikte
- § 242 StGB Diebstahl
- § 246 StGB Unterschlagung
- § 263 StGB Betrug
- § 264 StGB Subventionsbetrug
- § 266 StGB Untreue
- Urkundenfälschung
- § 267 StGB Urkundenfälschung
- § 268 StGB Fälschung technischer Aufzeichnungen
- Sachbeschädigung
- § 303 StGB Sachbeschädigung
- § 303a StGB Datenveränderung
- Urheberrechtsverletzungen
- § 106 UrhG Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
- Widerruf von wissenschaftlichen Publikationen/Information der Öffentlichkeit/Presse
Wissenschaftliche Publikationen, die aufgrund zweifelsfrei erwiesenen wissenschaftlichen Fehlverhaltens fehlerbehaftet sind, sind zurückzuziehen, soweit sie noch unveröffentlicht sind, und richtig zu stellen, soweit sie veröffentlicht sind (Widerruf); Kooperationspartner sind – soweit notwendig – in geeigneter Form zu informieren. Grundsätzlich sind dazu der/die Autor/en und beteiligte Herausgeber verpflichtet; werden diese nicht tätig, leitet die Institutsleitung die ihr möglichen geeigneten Maßnahmen ein.
Bei Fällen gravierenden wissenschaftlichen Fehlverhaltens unterrichtet die Institutsleitung andere betroffene Forschungseinrichtungen bzw. Wissenschaftsorganisationen. In begründeten Fällen kann auch die Informierung von Standesorganisationen angebracht sein.
Die Institutsleitung kann zum Schutze Dritter, zur Wahrung des Vertrauens in die wissenschaftliche Redlichkeit, zur Wiederherstellung ihres wissenschaftlichen Rufes, zur Verhinderung von Folgeschäden sowie im allgemeinen öffentlichen Interesse verpflichtet sein, betroffene Dritte und die Öffentlichkeit zu informieren.
(Zum Schutzbereich der Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Absatz 3 Satz 1 GG vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.96 – 6 C 5.95 in NJW 1997, 1996 ff.)