FAQ zum Leibniz-Wettbewerb 2024
Fragen zum Antragsrecht
Alle Einrichtungen der Leibniz-Gemeinschaft sind antragsberechtigt.
Die Antragstellung erfolgt über ein elektronisches Antragssystem (e-System). Die Zugangsdaten erhalten die wissenschaftlichen Institutsleitungen, die über ihr Benutzerkonto eine Interessenbekundung anlegen und dann auch weitere Personen (normalerweise die Projektleitung und die administrative Ansprechperson) einladen können, sich Benutzerkonten zu erstellen und die Interessenbekundung weiter zu bearbeiten bzw. einzureichen. Die Vollantragstellung erfolgt ebenfalls über das e-System auf der Grundlage eingereichter Interessenbekundungen.
Pro Institut können federführend ein Antrag (bis zu 1 Mio. EUR) oder zwei Anträge (zusammen nicht über 1 Mio. EUR und jeweils nicht unter 250 T EUR) eingereicht werden. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit von Budgetpartnerschaften (siehe unten).
Zusätzlich kann jedes Institut zweimal im Jahr einen Antrag im Leibniz-Professorinnenprogramm stellen.
Nein, als nicht federführendes Institut können Sie in mehreren Anträgen als Kooperationspartner auftreten und im Bewilligungsfall auch Mittel erhalten, ohne dass dies ihr Antragsbudget berührt. (Ausnahme: Budgetpartnerschaft).
Ein nicht federführendes Leibniz-Institut kann sein Antragsbudget im Sinne einer Kofinanzierung anteilig einbringen, um die Bedeutung der Kooperation zu unterstreichen. Die Untergrenze hierfür liegt bei 250 TEUR, eine Überschreitung der maximalen Antragssumme von 1 Mio. EUR pro Antrag ist auch durch die Beteiligung von Budgetpartnern nicht möglich. Eine Budgetpartnerschaft entlastet das Antragsbudget des federführenden Instituts und ermöglicht diesem, weitere Anträge zu stellen.
Ja. Das Referat Leibniz- Wettbewerbsverfahren muss unverzüglich benachrichtigt werden, wenn ein Antrag auf Finanzierung dieses Vorhabens bei einer anderen Stelle eingereicht oder bewilligt wird, um eine Doppelförderung auszuschließen. Die parallele Antragsstellung muss bei der Antragstellung angegeben werden.
Bitte beachten Sie, dass eine vollständige Liste aller Kooperationspartner bereits mit der Interessenbekundung eingereicht werden muss. Dabei wird zwischen engen wissenschaftlichen Kooperationspartnern mit eigenen Forschungsleistungen im Vorhaben und assoziierten Kooperationspartnern, die beratende und unterstützende Funktionen übernehmen, unterschieden. Mittelweiterleitungen sind nur an enge wissenschaftliche Kooperationspartner möglich. An später genannte Kooperationspartner können grundsätzlich keine Gelder weitergeleitet werden.
Mit dem Vollantrag sind in folgenden Fällen Unterlagen für enge wissenschaftliche Kooperationspartner einzureichen. Die Einreichung von Unterlagen für assoziierte Kooperationspartner ist optional.
Für akademische Partner im Inland (Leibniz-Einrichtungen, Hochschulen, andere außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, etc.) muss Ihnen eine Mitwirkungserklärung des Partners vorliegen. Diese muss nicht miteingereicht werden. Bitte beachten Sie, dass eine Mitwirkungserklärung der zuständigen rechtlichen (nicht: natürlichen) Person vorliegen muss, die formalen Mindestanforderungen genügt (insbesondere einen Briefkopf und eine Unterschrift enthält) und eine verbindliche Absichtserklärung beinhaltet. Die Mitwirkungserklärungen sind der Leibniz-Gemeinschaft jederzeit auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
Kooperieren Sie mit Partnern im Ausland, ist eine Weiterleitung von Geldern grundsätzlich nicht vorgesehen. Reichen Sie in diesem Fall bitte mit Ihrem Vollantrag eine Mitwirkungserklärung (letter of support) inklusive Bestätigung, dass keine Weiterleitung der Wettbewerbsmittel erfolgen wird sowie, sofern zutreffend, eine Kostenbeteiligungserklärung (statement on contribution to project costs), ein. Sollte es für das Gelingen des Vorhabens unabdingbar sein, Mittel an ausländische Partner weiterzuleiten, muss eine Erläuterung zur Notwendigkeit der Beantragung von Mitteln für die kooperierende Einrichtung im Ausland unbedingt miteingereicht werden.
Bei Kooperationen mit gewerblichen Unternehmen legen Sie bitte ebenfalls mit Ihrem Vollantrag einen Kooperationsvertrag (cooperation agreement) unter Verwendung des Musterkooperationsvertrages der DFG vor (http://www.dfg.de/formulare/41_026/) inklusive einer Bestätigung, dass keine Weiterleitung der Wettbewerbsmittel erfolgen wird, sowie, sofern zutreffend, eine Kostenbeteiligungserklärung (statement on contribution to project costs).Für die Personalkosten eignen sich die Personalmittelsätze der DFG als Orientierung, müssen jedoch nicht zwingend eingehalten werden. Bitte beachten Sie, dass die Leibniz-Gemeinschaft nachträglich keine zusätzliche Kompensation bei Tariferhöhungen gewähren kann, da die bewilligten Gesamtmittel in ihrer Höhe verbindlich sind. Nachträgliche Anpassungen aufgrund von Tariferhöhungen sind aber möglich, sofern sie über Mittelumwidmungen innerhalb des Mittelverwendungplans finanziert werden.
Ja. Neben den direkten Kosten kann auch eine Programmpauschale von bis zu 20 Prozent für indirekte Kosten beantragt werden. Für die Einhaltung der maximalen Antragssumme ist stets die Gesamtsumme aus direkten und indirekten Kosten ausschlaggebend.
Ja, im Rahmen der wettbewerblichen Verfahren können gezielte Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familie und wissenschaftlicher Karriere beantragt werden. Die hieraus finanzierten Maßnahmen sollen zu familienfreundlichen Arbeitsbedingungen in der Wissenschaft beitragen.
Für Maßnahmen zur Kinderbetreuung gilt: Die Grundversorgung der Kinderbetreuung muss gesichert sein. Die Finanzierung der Betreuung erfolgt in der Regel nur für ergänzende Angebote, die außerhalb der ortsüblichen Öffnungszeiten von Kindertagesstätten liegen und in denen die Eltern aus vorhabenspezifischen Gründen für eine Betreuung nicht zur Verfügung stehen.
Es darf kein direkter Geldfluss zu den Eltern stattfinden. Das im Haushaltsrecht verankerte Besserstellungsverbot ist zu beachten. Hiernach dürfen im Rahmen des Leibniz-Wettbewerbs geförderte Personen nicht besser vergütet werden als nach dem örtlich geltenden Tarifrecht finanzierte Personen, inklusive möglicher tariflicher Zulagen.
Die Kosten für Kinderbetreuung dürfen einen Anteil von 4 % des jeweiligen Antragsvolumens nicht überschreiten.Für die erste Antragsrunde im Leibniz-Professorinnenprogramm 2024 wird das e-System ab dem 01.09.2022 für die Erstellung von Interessenbekundungen erreichbar sein.
Für die zweite Runde des Leibniz-Professorinnenprogramms sowie alle anderen Förderprogramme des Leibniz-Wettbewerbs 2024 wird das e-System ab dem 01.03.2023 für die Erstellung von Interessenbekundungen erreichbar sein.
Die Leibniz-Einrichtungen werden rechtzeitig über den Antragsprozess informiert.
Für die erste Runde des Leibniz-Professorinnenprogramms 2024 gelten folgende Fristen:
Interessenbekundung zur Antragstellung: 30. September 2022
Abgabefrist für die Einreichung der Vollanträge: 30. Oktober 2022
Senatssitzung: 4. Juli 2023
Förderbeginn für die bewilligten Vorhaben: ab 1. August 2023
Für die zweite Runde des Leibniz-Professorinnenprogramms sowie alle anderen Förderprogramme des Leibniz-Wettbewerbs 2024 gelten folgende Fristen:
Interessenbekundung zur Antragstellung: 30. März 2023
Abgabefrist für die Einreichung der Vollanträge: 30. April 2023
Interviews zur Vorauswahl (nur Leibniz-Junior Research Groups): Sommer 2023
Senatssitzung: November 2023
Förderbeginn für die bewilligten Vorhaben: ab 1. Januar 2024
Fragen zum Programm Leibniz-Beste Köpfe: Leibniz-Professorinnenprogramm
Das Berufungsverfahren soll möglichst weit fortgeschritten, jedoch zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vollständig abgeschlossen sein. Ein Berufungsverfahren gilt mit Dienstantritt der Professorin als abgeschlossen.
Der Prozess soll einen Stand erreicht haben, in dem sowohl die Hochschule als auch das Leibniz-Institut ein erkennbares Interesse an der erfolgreichen Durchführung haben.
Die Leibniz-Gemeinschaft weist darauf hin, dass proaktive Komponenten in Berufungsverfahren ausdrücklich erwünscht sind (siehe auch Leibniz-Besetzungsstandards).
Die Förderung beginnt frühestens mit dem Dienstantritt der Professorin. Der Dienstantritt muss innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages zur Förderung des Vorhabens erfolgen.
Nein. Im Leibniz-Professorinnenprogramm gibt es keine Altersbeschränkung und keine Beschränkung hinsichtlich des Promotionsdatums.
Nein. Zeiten der Kindererziehung werden mit pauschal zwei Jahren pro Kind unter 12 Jahren angerechnet. Es ist hierbei unerheblich, ob die Kandidatin Elternzeit in Anspruch genommen hat.
Ja. Voraussetzung ist, dass sich die Leibniz-Einrichtung insgesamt mit einem Anteil von 40 Prozent an der Finanzierung des Vorhabens beteiligt.
Fragen zum Programm Leibniz-Beste Köpfe: Leibniz-Junior Research Groups
Maßgeblich ist das Datum auf der Promotionsurkunde.
Ja. Der Antrag wird dem SAW vorgelegt, der über die Empfehlung zur Bewilligung entscheidet. Dabei kann er bei zwei gleichermaßen exzellenten Anträgen eine Kandidatin oder einen Kandidaten, deren bzw. dessen Promotion kürzer zurückliegt, bevorzugen.
Nein. Zeiten der Kindererziehung werden mit pauschal zwei Jahren pro Kind unter 12 Jahren angerechnet. Es ist hierbei unerheblich, ob der Kandidat oder die Kandidatin Elternzeit in Anspruch genommen hat.
Ja. Voraussetzung ist, dass sich die Leibniz-Einrichtung insgesamt mit einem Anteil von 40 Prozent an der Finanzierung des Vorhabens beteiligt.
Ausgewählte Kandidatinnen und Kandidaten im Leibniz-Wettbewerb 2024 werden zur persönlichen Vorstellung ihres Vorhabens im Sommer 2023 eingeladen.
Fragen zu den Programmen Leibniz-Kooperative Exzellenz und Leibniz-Transfer
Es muss neben dem Antragsteller mindestens ein weiterer Partner beteiligt sein. Dieser Partner kann, muss aber nicht Mitglied der Leibniz-Gemeinschaft sein.
Ja. Fördermittel können über das federführende Leibniz-Institut an nationale akademische Partner wie Universitäten in Deutschland weitergeleitet werden.
Im Rahmen des Leibniz-Wettbewerbs können kooperative Vorhaben beantragt werden. Im Bewilligungsfall schließt die Leibniz-Gemeinschaft eine Vereinbarung über die Weiterleitung von Mitteln mit dem federführenden Institut, welches im Falle von geplanten Mittelweiterleitungen innerhalb des Vorhabens mit den im Antrag genannten Kooperationspartnern wiederum eine eigene Vereinbarung zur Weiterleitung von Mitteln schließt.
Dies ist von Sachkosten, die vom federführenden Institut beispielsweise aufgrund eines Honorar- oder Werkvertrags per Rechnung bezahlt werden, abzugrenzen; hier liegt der Sachverhalt einer Mittelweiterleitung an Kooperationspartner nicht vor.
Mittelweiterleitungen ins Ausland sind nur in Ausnahmefällen möglich, im Antrag entsprechend darzulegen und vom SAW zu bewilligen.Ja. Internationale Kooperationspartnerinnen und -partner müssen ihre Kosten grundsätzlich selbst beitragen. Bei Antragstellung ist eine Erklärung der kooperierenden Einrichtungen beizufügen, dass keine Mittel an diese weitergeleitet werden sowie, sofern zutreffend, auf welche Weise sie sich an den Kosten des gemeinsamen Vorhabens beteiligen. Sofern die Beantragung von Fördermitteln für ausländische Partner für das Projekt zwingend erforderlich ist, ist eine entsprechende Erläuterung in einem gesonderten Dokument vorzulegen. Über die Bewilligung entscheidet der SAW im Einzelfall.
Ja. Das antragstellende Leibniz-Institut kann im Rahmen des Leibniz-Wettbewerbs allerdings keine Fördermittel für gewerbliche Kooperationspartner einwerben. In den Verwendungsrichtlinien ist vorgesehen, den Kooperationsvertrag nach dem Muster der DFG zu gestalten.
Für alle weiteren Fragen zur Antragstellung wenden Sie sich bitte an das Referat Leibniz-Wettbewerbsverfahren.