Das Evaluierungsverfahren der Leibniz-Gemeinschaft
Sachverständige bewerten insbesondere, inwieweit in Wissenschaft und Forschung, Beratung und Dienstleistungen sowie in anderen spezifischen Aufgabenfeldern überzeugend gearbeitet wird und inwiefern die Leibniz-Einrichtung ein schlüssiges Konzept besitzt, das die einzelnen Arbeiten zusammenführt und weiterentwickelt.
Betrachtet wird auch, in welcher Weise mit anderen Institutionen, z. B. benachbarten Hochschulen, kooperiert wird und wie stark eine Einrichtung international sichtbar ist. Ebenso geht es darum, wie die erzielten Ergebnisse in andere Bereiche der Gesellschaft transferiert werden, wie Nachwuchsförderung betrieben und wie die Gleichstellung der Geschlechter befördert wird. Darüber hinaus werden die Maßnahmen einer Einrichtung zur Qualitätssicherung begutachtet.
Das Evaluierungsverfahren im Überblick
Leibniz-Einrichtungen werden von Bund und Ländern gemeinsam gefördert. In der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK) haben sich Bund und Länder darauf geeinigt, turnusmäßig – spätestens nach sieben Jahren – zu überprüfen, ob die Voraussetzungen der gemeinsamen Förderung eines Leibniz-Instituts (überregionale Bedeutung und gesamtstaatliches wissenschaftspolitisches Interesse) weiterhin gegeben sind. Maßgebliche Grundlage für diese Überprüfung ist eine externe Evaluierung (vgl. AV-WGL).
Neben dieser Funktion liefert die Evaluierung zudem wertvolle Hinweise darauf, in welchen Bereichen nach Einschätzung fachlich ausgewiesener, unabhängiger Sachverständiger Stärken und Schwächen und wo besondere Potentiale für die weitere Entwicklung einer Leibniz-Einrichtung liegen.
Gemeinsame Wissenschaftskonferenz (GWK)
Die Verantwortung für das Evaluierungsverfahren hat die Gemeinsame Wissenschaftskonferenz (GWK) dem extern besetzten Senat der Leibniz-Gemeinschaft übertragen. Er stützt sich dabei auf die Vorschläge des ebenfalls extern besetzten Senatsausschusses Evaluierung (SAE). Neben einigen Mitgliedern des Senats gehören dem SAE weitere Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler an, die nicht an Leibniz-Einrichtungen arbeiten, sowie Vertreterinnen und Vertreter von Bund und Ländern.
Senat und SAE werden bei Fragen der Evaluierung administrativ durch das ihnen unmittelbar unterstellte SAE-Referat unterstützt.
Die Grundsätze des Evaluierungsverfahrens legt der Senat der Leibniz-Gemeinschaft fest. Das Verfahren ist zweistufig organisiert.
In der ersten Stufe erfolgt die wissenschaftliche Bewertung anhand klar definierter Kriterien durch unabhängige Gutachtergruppen, denen neben Mitgliedern des Senatsausschusses Evaluierung (SAE) erfahrene Sachverständige aus dem In- und Ausland angehören. Auf der Grundlage einer schriftlichen Evaluierungsunterlage, die die Einrichtung anhand eines vom Senat vorgegebenen Musters verfasst, und eines in der Regel zweitägigen Institutsbesuchs erarbeiten die Sachverständigen einen Bewertungsbericht, der zum einen die Qualität und die Bedeutung der Einrichtung analysiert und zum anderen Anregungen und Empfehlungen zur weiteren Entwicklung enthält. Zu diesem Bewertungsbericht kann die begutachtete Einrichtung anschließend Stellung nehmen.
In der zweiten Stufe beschließt der Senat der Leibniz-Gemeinschaft auf der Grundlage des Bewertungsberichtes eine wissenschaftspolitische Stellungnahme zu der begutachteten Einrichtung, die eine Förderempfehlung enthält. Der SAE erarbeitet dafür einen Vorschlag. Die Senatsstellungnahme wird anschließend veröffentlicht und enthält als Anlagen eine Zusammenfassung der Evaluierungsunterlage (Anlage A), den Bewertungsbericht (Anlage B) sowie die Stellungnahme der Einrichtung zum Bewertungsbericht (Anlage C). Damit ist das Evaluierungsverfahren des Senats abgeschlossen.
Anschließend überprüft die Gemeinsame Wissenschaftskonferenz (GWK) auf der Grundlage der Senatsstellungnahme sowie einer Stellungnahme der für die Einrichtung zuständigen Ressorts des Sitzlandes und des Bundes, ob die Voraussetzungen für eine gemeinsame Förderung der Einrichtung durch Bund und Länder nach wie vor bestehen.
Gesamtzyklus Evaluierungen von Einrichtungen der Leibniz-Gemeinschaft (PDF)
Der Senat hat am 26.11.2024 Änderungen in den „Grundsätzen des Evaluierungsverfahrens“ beschlossen. Sie betreffen ausschließlich die Anlage 2 (Gegenstandsbereiche und Kriterien) und die Anlage 3 (Muster zur Erstellung einer Evaluierungsunterlage).
Leibniz-Einrichtungen mit Evaluierungsbesuchen zwischen 01.07.2025 und 31.12.2025 ist es freigestellt, ob sie eine Evaluierungsunterlage nach Maßgabe des neuen „Musters“ erstellen oder auf das zuvor geltende „Muster“ zurückgreifen möchten. Für Evaluierungsbesuche nach dem 01.01.2026 ist das neue „Muster“ verbindlich.
Grundsätze des Evaluierungsverfahrens des Senats der Leibniz-Gemeinschaft, ohne Anlagen (unverändert)
Anlage 1: Kriterien zur Prüfung des Anscheins einer Befangenheit von Mitgliedern einer Bewertungsgruppe (unverändert)
Anlage 2: Gegenstandsbereiche und Kriterien für die Evaluierung von Einrichtungen der Leibniz-Gemeinschaft (neue Fassung vom 26.11.2024)
Anlage 3: Muster zur Erstellung einer Evaluierungsunterlage (neue Fassung vom 26.11.2024)
Anlage 4: Fristen im Evaluierungsverfahren (unverändert)
Der Senat hat am 26.11.2024 Änderungen in den „Grundsätzen des Evaluierungsverfahrens“ beschlossen. Sie betreffen ausschließlich die Anlage 2 (Gegenstandsbereiche und Kriterien) und die Anlage 3 (Muster zur Erstellung einer Evaluierungsunterlage).
Leibniz-Einrichtungen mit Evaluierungsbesuchen zwischen 01.07.2025 und 31.12.2025 ist es freigestellt, ob sie eine Evaluierungsunterlage nach Maßgabe des neuen „Musters“ erstellen oder auf das zuvor geltende „Muster“ zurückgreifen möchten. Für Evaluierungsbesuche nach dem 01.01.2026 ist das neue „Muster“ verbindlich.
Grundsätze des Evaluierungsverfahrens des Senats der Leibniz-Gemeinschaft, ohne Anlagen (unverändert)
Anlage 1: Kriterien zur Prüfung des Anscheins einer Befangenheit von Mitgliedern einer Bewertungsgruppe (unverändert)
Anlage 2: Gegenstandsbereiche und Kriterien für die Evaluierung von Einrichtungen der Leibniz-Gemeinschaft (alte Fassung vom 27.11.2018)
Anlage 3: Muster zur Erstellung einer Evaluierungsunterlage (alte Fassung vom 27.11.2018)
Anlage 4: Fristen im Evaluierungsverfahren (unverändert)
Kontakt
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